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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Peter Becher

Dach | Wand | Abdichtung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Becher | Dach - Wand - Abdichtung

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§ 1       Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

 

§ 2       Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach Vertragsschluss begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Der Nachweis der Kostensteigerung wird bei Bedarf durch entsprechende Nachweise des beliefernden Großhandels geführt. Dies gilt nicht für Materialien, deren Einbau innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Bei Beginn der Baumaßnahme geben wir die so geänderten Angebotspreise bekannt. Verteuert sich die Maßnahme um mehr als 20 %, hat der Kunde ein kostenfreies außerordentliches Kündigungsrecht.

 

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 
§ 3       Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 4       Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

 

§ 5       Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 

- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Wichtiger Hinweis: 
Wartungsfugen, als Wartungsfuge sind alle Fugen definiert, die starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzt sind und deren Dichtstoffe in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und ggf. erneuert werden müssen, um Folgeschäden zu vermeiden. Bei Wartungsfugen handelt es sich somit um Fugen, bei welcher auch bei geeigneter Materialwahl, sachgerechter Vorbehandlung und Verarbeitung mit einer verkürzenden Lebensdauer zu rechnen ist. 
Wartungsfugen unterliegen keiner Gewährleistung.  

 

§ 6       Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 7       Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

§ 8       Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß § 650 g BGB durchzuführen und zu protokollieren.

 

§ 9       Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmaß. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden, oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der einschlägigen ATV VOB/C-DIN 18 336 und 18 338 zugrunde legen. 

 

§ 10     Reparaturservice | 24-Stunden-Reparaturservice

Unser Reparaturservice und / oder der 24-Stunden-Reparaturservice ist kein Notfalldienst. Sind unsere Kapazitäten erschöpft, zum Beispiel bei Extremwetterlagen, wenden Sie sich an einen  anderen Handwerker. Es bleibt uns weiterhin vorbehalten, Reparaturanfragen abzulehnen. Ein Rechtsanspruch auf die Serviceleistung „24-Stunden-Reparaturservice“ besteht nicht.    An- und  Abfahrten sowie die Arbeitsvorbereitung (Rüstzeiten) sind Lohnleistungen und werden daher auch als solche abgerechnet. Bei Leistungen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbracht werden, berechnen wir einen Servicezuschlag auf den Stundenlohnverrechnungssatz. Dieser beträgt an Werktagen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

25 %, zwischen 22 und 6:00 Uhr 50 % und an Sonn- und Feiertagen 100 %. Dieser Aufschlag wird auch für An- und Abfahrten sowie für die Arbeitsvorbereitung der zu erbringende Leistung erhoben (Rüstzeit). Aus Arbeitsschutzgründen werden Dacharbeiten bei Reparaturen immer mit mindestens zwei Personen durchgeführt, es sei denn, Absturzsicherungen, Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so eingerichtet, dass die Gefährdung durch Absturz von Beschäftigten so weit wie möglich vermieden wird.  
Bei allen Reparaturen handelt es sich um eine Leistung, die, falls erforderlich, durch weitere Maßnahmen ergänzt werden muss. Die Garantie besteht erst nach einer abgeschlossenen Reparaturmaßnahme auf die spezifische ausgeführte Leistung, die in Folge einer zum Zeitpunkt der Leistung notwendigen Reparatur bestand. 

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§ 11     Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG. Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

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Anker 24 Std.
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